Die Kosten einer Psychotherapie hängen in erster Linie davon ab, ob und in welcher Höhe die Honorarkosten von einer öffentlichen Stelle oder von den Krankenkassen übernommen werden und welcher Anteil selbst bezahlt werden muss.
Leistung der Krankenkassen zur Psychotherapie
Bei Vorliegen einer krankheitswertigen Störung (Diagnose nach ICD 10) haben PatientInnen die Möglichkeit, Kassenleistung für Psychotherapie in Anspruch zu nehmen.
Die Kassen erstatten in diesen Fällen einen Teil der Kosten der Psychotherapie-Sitzungen.
Bereits im Rahmen des Erstgesprächs informieren PsychotherapeutInnen über die notwendigen Schritte für die Kassenrefundierung.
Erforderlich ist eine Bestätigung des Hausarztes, dass eine krankheitswertige Störung vorliegt.
Die Kassen sind jedenfalls verpflichtet, die Behandlungseinheit mit zumindest € 21,80 zu bezuschussen.
Ab 01. 09.2018 beträgt der Kostenzuschuss mindestens € 28,–
Per 1.11.2014 wurde der Zuschuss von der BVA auf EUR 40,00 erhöht.
Klienten mit einer Kranken-Zusatzversicherung haben eventuell die Möglichkeit die Honorarnote bei ihrer Versicherung einzureichen, dabei sollten sie sich vorab
informieren, ob die Versicherung diese Leistung auch tatsächlich übernimmt.